AGB Personalvermittlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen§1 Projektauftrag
- Die Javeco GmbH Personalvermittlung berät ihre Kunden bei der Suche und Auswahl für zu besetzende Positionen.
- Es wird zwischen dem suchenden Unternehmen (i.F. "Auftraggeber") und der Javeco GmbH ein Vertrag (Suchauftrag) abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragserteilung Gültigkeit hat.
§2 Vorgehensweise/Durchführung
- Details zum Aufgabenbereich und zum persönlichen und fachlichen Anforderungsprofil werden in Abstimmung mit dem suchenden Unternehmen in Form einer Spezifikation erarbeitet.
- Sollten nach Absenden eines Bewerberprofils durch die Javeco GmbH an den Auftraggeber zu irgend einem Zeitpunkt Gespräche zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber stattfinden, die zu einer Einstellung zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber führen, ist vom Auftraggeber ein Honorar nach §3 zu entrichten. Die Javeco GmbH hat ihren Teil des Vertrages mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Bewerbers erfüllt.
- Die Javeco GmbH ist über den laufenden Bewerbungsprozess vom Auftraggeber zu unterrichten. Besonders wenn es zu bestimmten Bewerberauswahlverfahren, neuen Gesprächen, Änderungen der Aufgabe, des Vorgesetzten oder einer Fremdbesetzung kommt.
§3 Honorar/Kosten
- Das Honorar für die Vermittlung ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
- Auch die Zahlungsmodalitäten werden im Vorfeld festgelegt und können von einer Drittelung (Auftrag/Präsentation/Besetzung) bis hin zur Einmalzahlung bei Abschluss des Anstellungsvertrages reichen.
- Der jeweilige Betrag ist zu dem vereinbarten Zeitpunkt sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Wird die Zahlung dennoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung nicht geleistet, erlischt die unter §6 aufgeführte Garantieleistung.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat in Rechnung gestellt.
§4 Reisekosten
- Eventuell anfallende Reisekosten für Kandidaten oder Mitarbeiter, sind durch den Auftraggeber nach Rechnungsstellung durch Javeco zu begleichen.
- Reisekosten von Bewerbern, die entstehen, damit sich diese direkt beim suchenden Unternehmen vorstellen werden vom Auftraggeber direkt beglichen.
§5 Anzeigepflicht
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von der Javeco GmbH angebotenen Bewerber innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung der Javeco GmbH schriftlich in Verbindung mit einer Kopie des Arbeitsvertrags anzuzeigen.
- Sollte ein platzierter Kandidat innerhalb der ersten drei Monate wieder ausscheiden, wird er von der Javeco GmbH ohne erneute Honorarforderung einmalig ersetzt. Evtl. anfallende Reisekosten werden wie nach §4 behandelt.
- Die Javeco GmbH kann nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der Javeco GmbH dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischen Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartung erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.
§7 Stornierung des Suchauftrages
- Sollte der Auftrag vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt werden, oder die Position durch den Auftraggeber selbst besetzt werden, fällt keine Stornogebühr an. Ausnahmen bilden Suchaufträge, die nicht am Stammsitz der Gesellschaft ausgeführt werden (Einzelfallregelung) und die der Drittelung unterliegen (wird nach Projektfortschritt berechnet).
- Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von der Javeco GmbH gestellten Bewerber nach Kündigung des Vermittlungsvertrages zustande, so wird das Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.
§8 Vertraulichkeit
- Die Javeco GmbH verpflichtet sich, sämtliche ihr während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
- Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit früheren oder dem momentanen Arbeitgeber des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.
§9 Gerichtsstand
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Friedberg.
- Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
§10 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.
Stand: 20.06.2010
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